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Satzung der Gemeinde Satow über die Erhebung von Gebühren für den Einsatz von Kräften und Mitteln der Freiwilligen Feuerwehren

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1.Juni 1993 (GVOBl. M-V S.522), berichtigt am 04.November 1993 (GVOBl. M-V S.916) in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Mai 2002 (GVOBl. M-V S.254) (BrSchG) hat die Gemeindevertretung Satow am 26. Februar 2004 folgende Satzung beschlossen:

§1 Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für den Einsatz von Kräften und Mitteln der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Satow, die von einem Beteiligten beantragt oder sonst in seinem Interesse veranlasst werden, wie z. B. die Bekämpfung fahrlässig verursachter Brände, technische Hilfeleistungen oder Sicherheitswachen, erhebt die Gemeinde Satow Gebühren nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 und 3 des Brandschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§2 Gebührenfreie Dienstleistungen

Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist für die Geschädigten unentgeltlich bei Bränden,
der Befreiung von Menschen aus lebendbedrohlichen Lagen,
technischen Hilfeleistungen bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

§3 Gebührenpflicht

Soweit Gebührenfreiheit lt. Brandschutzgesetz nicht gegeben ist, besteht die Gebührenpflicht nach den Vorschriften dieser Satzung.

Gebührenpflichtig sind insbesondere Leistungen
a) für Sicherheitswachen bei Veranstaltungen,
b) für Sicherheitsmaßnahmen beim Entzünden von offenem Feuer,
c) für die zeitweilige Überlassung von Fahrzeugen und Geräten auf Anforderung,
Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen der Feuerwehren aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen oder auf Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen oder Dritte erfolgen. Sie entsteht mit Beginn des Einsatzes oder der Inanspruchnahme.
Verzichtet der Auftraggeber auf Leistungen, nachdem die Feuerwehren bereits ausgerückt sind, oder wird die Leistung durch Umstände, die die Feuerwehren nicht zu vertreten haben, unnötig oder unmöglich, so wird die Gebührenpflicht dadurch nicht berührt.

§4 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind der Auftraggeber sowie mögliche Rechtsnachfolger,

1. der Eigentümer, oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder
2. deren Verpflichtungen oder Interessen durch Leistungen wahrgenommen werden,
3. der Halter von Fahrzeugen bzw. der Fahrzeugführer
4. in den Fällen § 26 BrSchG die Brandstifter, Täter, Veranlasser oder
5. Aufsichtspflichtige, wie z. B.
für den Brandstifter, der nicht selbst Geschädigter ist,
für den Geschädigten, wenn er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
für den Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer baulichen oder technischen Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
für Personen, die wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmieren.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§5 Bemessungsgrundlage

Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:
die Zeit der Abwesenheit des Personals vom Feuerwehrgerätehaus nach den Stundensätzen und
die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. vom Feuerwehrgerätehaus nach den Stundensätzen.
Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.

§6 Entstehung der Gebühr

Die Gebühr entsteht mit Beantragung oder Veranlassung des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr.

§7 Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr wird durch einen Bescheid festgesetzt und ist zwei Wochen nach dessen Zugang fällig.
Auf Verlangen sind die Gebühren im Voraus zu entrichten.
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§8 Haftung

Werden Fahrzeuge oder Geräte bei kostenpflichtigen Einsätzen beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden die Kosten für die Reparatur oder Neuanschaffung dem Gebührenschuldner neben der Gebühr in Rechnung gestellt, wenn ihn oder den von ihm beauftragten Personen ein Verschulden trifft.

§9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzungen ehemaligen Gemeinden Satow, Radegast, Hanstorf und Bölkow von 2002 außer Kraft.

Satow, 26.02.2004 (Ort und Datum der Ausfertigung)

gez. Elfie Krüger

- Die Bürgermeisterin -