• Willkommen in unserer  Gemeinde Satow
  • Slide 02
  • Slider 03
  • Slider 04

Satzung der Gemeinde Satow über die Hausnummerierung

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), und des § 51 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Satow vom 25.09.2008 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Für jedes Gebäudegrundstück setzt die Gemeinde nach Anzahl der zur selbstständigen Nutzung geeigneten Gebäude eine oder mehrere Hausnummern fest.

§ 2

Hausnummern werden als Zahl und bei Bedarf mit alphabetischer Zusatzbezeichnung vergeben.
Die Zuordnung der Gebäude zur Straße und ihre Einordnung in die Nummernfolge richten sich grundsätzlich nach der Lage der Hauptzuwegung zum Gebäude.
Nummerierungen können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Straßenumbenennungen oder zur Schaffung einer eindeutigen, durchgängigen Nummerierung durch Umbenennung bzw. -nummerierung geändert werden.
Umnummerierungen sind Nummerierungen im Sinne dieser Satzung.

§ 3

Die Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer und die Inhaberin bzw. Inhaber grundstücksgleicher Rechte haben vor Nutzungsbeginn eines Gebäudes die Hausnummernvergabe zu beantragen.
Die Hausnummer ist vom den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder von der Inhaberin bzw. des Inhabers grundstücksgleicher Rechte
a) bei Neubauten spätestens bis zum Bezug des Gebäudes
b) bei bestehenden Gebäuden binnen 2 Monate nach Inkrafttreten der Satzung
c) bei Änderungen binnen 2 Monate nach Erhalt der Mitteilung
auf eigene Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten.
Die Hausnummer muss an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden.
Verhindert die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer, so ist sie unmittelbar neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin in geeigneter Weise anzubringen.

§ 4

Auf Antrag der Grundstückseigentümerinnen und der Grundstückseigentümer oder der Inhaberin bzw. des Inhabers grundstücksgleicher Rechte kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, wenn die Durchführung zu unbilliger Härte führen und der Zweck dieser Satzung auf anderer Weise erreicht werden kann.

§ 5

Beschäftigte der Gemeindeverwaltung, die Aufgaben zum Vollzug dieser Satzung vornehmen, sind berechtigt, zu diesem Zweck Grundstücke zu betreten und zu befahren.
Die Absicht, Grundstücke zu betreten oder zu befahren, muss den Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte in angemessener Zeit vorher mitgeteilt werden.

§ 6

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Pflicht gemäß § 3 dieser Satzung nicht nachkommt, handelt im Sinne von § 5 Abs. 3 KV M-V ordnungswidrig.
Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 5 Abs. 3 KV M-V in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Im Falle des fahrlässigen Zuwiderhandelns beträgt die Geldbuße höchstens 500,00 EUR.

§ 7

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

Satow, 26.09.2008
(Ort u. Datum der Ausfertigung)

gez. Elfie Krüger

- Die Bürgermeisterin -

Mehr in dieser Kategorie: « Hauptsatzung Hundesteuersteuersatzung »