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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S.366, 378) und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom 30.09.2010 folgende Satzung erlassen.

§ 1 Steuergegenstand
(1) Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.

(2) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Es wird hierbei verwiesen auf die Regelungen des § 2 der Hundehalterverordnung des Landes M - V in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

(3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Haftung
Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beendigung der Hundehaltung dem Steueramt bekannt gegeben wird.

(3) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(4) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.

(5) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

- für den 1. Hund 25,00 EUR
- für den 2. Hund 60,00 EUR
- für den 3. und jeden weiteren Hund 120,00 EUR
- für den 1. und jeden weiteren gefährlichen Hund,
sogenannter Listenhund gem. § 1 Abs. 2 400,00 EUR

(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(3) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt werden, gelten als 1. Hunde.

(4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

§ 6 Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Blindenbegleithunde.
2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannter Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
5. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.

§ 7 Steuerermäßigung
Die Steuer wird auf Antrag des Steuerpflichtigen um die Hälfte ermäßigt für

1. Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen.
2. Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 14.01.1999 (GVOBl. M-V S. 221) haben.
3. Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.
4. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
5. Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.

§ 8 Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 9 bleibt unberührt.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.

(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.

(4) Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgende/r Verpflichtung/Nachweis vorzulegen:

1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht.
2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt.
3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb 14 Kalendertagen der Gemeinde schriftlich angezeigt.
4. Im Falle der Veräußerung wird der Name und die Anschrift des Erwerbers der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt.
5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VdH).

(5) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

(2) In den Fällen einer Steuermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(3) Die Steuervergünstigung wird nicht geführt, wenn

1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

§ 10 Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 01.07. fällig.

(2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.

§ 11 Anzeigepflicht
(1) Wer im Gebiet der Gemeinde einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung bzw. ändert oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.

(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.

§ 12 Steuermarken
(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei der Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.

(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.

(3) Steuermarken sind immer gültig. Es gibt keine Zeitbegrenzung.

(4) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen §§ 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommu-nalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern - KAG M-V, in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), Geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.
Mit gleichem Datum tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Satow vom 10.03.2004 außer Kraft.

Satow, 05.10.2010
(Ort und Datum der Ausfertigung)

siegel-unterschrift


Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuell gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.02.2014 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen:

Artikel 1
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
1. § 5 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung:

Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

- für den 1. Hund 36,00 EUR
- für den 2. Hund 84,00 EUR
- für den 3. und jeden weiteren Hund 156,00 EUR
- für den 1. und jeden weiteren gefährlichen Hund,
sogenannter Listenhund gem. § 1 Abs. 2 540,00 EUR

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Satow, 07.02.2014

siegel-unterschrift