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Neufassung der Gebührensatzung der Gemeinde Satow für die Inanspruchnahme von kommunalen Kinderbetreuungsleistungen (Kita-Gebührensatzung)

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung M/V in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Kindertagesförderungesetz in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom 02.07.2015 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Satow betreibt entsprechend § 2 Abs. 1 des KiföG. M/V die Kindertageseinrichtungen in Form einer Kindertagesstätte als öffentlich sozial pädagogische Einrichtung. In den Kindertagesstätten Radegast und Satow werden folgende Betreuungsformen angeboten.

Kindertagesstätte Radegast:

  a) Krippenbetreuung ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

  b) Kindergartenbetreuung ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

Kindertagesstätte Satow:

  a) Krippenbetreuung ab 3. Monat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

  b) Kindergartenbetreuung ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

  c) Hortbetreuung ab dem Eintritt in die Schule bis zum Ende der Grundschule

(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines kommunalen Kinderbetreuungsplatzes ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der jeweiligen Leiterin der Kindertagesstätte.

(3) Bei allen Betreuungsformen wird für Kinder, deren Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde Satow haben, nur dann ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt, sofern die Genehmigung des zuständigen Landkreises des Antragstellers vorliegt.

(4) Für die Nutzung der kommunalen Kindertagesstätten (Kitas.) haben die Personenberechtigten gemäß § 21 KiföG. M/V Abs. 1 ff. Elternbeiträge sowie einen Zuschuss zu den Kosten der Versorgung (Essengeld) zu entrichten.

(5) Der Elternbeitrag und das Essengeld werden vom Träger der Einrichtung als Gebühr erhoben. Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie entsprechend Daten der Personensorgeberechtigten erhoben.

§ 2 Betreuungs- und Servicezeiten

(1) Die Betreuung in einer Krippen- bzw. Kindergartengruppe findet entweder in Form der Ganztagsbetreuung bis zu 50 Wochenstunden, als Teilzeitbetreuung bis zu 30 Wochenstunden oder als Halbtagsbetreuung bis zu 20 Wochenstunden statt. Die Betreuung der Hortgruppen findet auf Grund der vollen Halbtagsschule bis zu 6 Stunden als Ganztagsplatz oder als Teilzeitplatz bis zu 3,0 Stunden statt.
(2) Ausnahmen sind in Absprache mit der zuständigen Leiterin der Einrichtung möglich.Für die Betreuung eines Kindes vor bzw. nach den festgelegten Teilzeitbetreuungs- bzw. Halbtagsbetreuungszeiten ist eine Gebühr von 5,00 € je angefangener Stunde einzurichten.
(3) Die Aufnahme von Besucherkindern ist nur möglich, wenn freie Plätze in der Einrichtung vorhanden sind. Besucherkinder, die nicht in der Einrichtung gemeldet sind, können mit ärztlicher Bescheinigung die Kindertagesstätte stundenweise besuchen. Für die Betreuung eines Besucherkindes ist eine Gebühr von 5,00 € je angefangener Stunde zu entrichten.
(4) Bei Inanspruchnahme der Servicezeiten ist eine Gebühr von 5,00 € je angefangene Stunde zu entrichten.

§ 3 Gebühren für die Kindertagesförderung in der Einrichtung

(1) Gemäß § 16 KiföG. M/V schließt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Verträge über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen (Leistungsvereinbarungen) im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird, ab. Mit den Leistungsverträgen werden die leistungsbezogenen Entgelte der jeweiligen Kindertageseinrichtung festgelegt.
Nach Abzug der Landes- und Kreiszuschüsse ergibt sich ein Rest, der gemäß § 20 und 21 KiföG M/V von der Gemeinde und den Eltern zu tragen ist, wobei die Gemeinde mindestens 50 % der restlichen Kosten zu tragen hat.

(2) Zur teilweisen Deckung der Kosten werden von den Personensorgeberechtigten Gebühren für die Kinderbetreuung erhoben. (Elternbeitrag)
Die monatliche Gebühr für die Betreuung beträgt gemäß § 21 Abs. 1 KiföGin den Kindertagesstätten Radegast und Satow:

Kinder ab dem 3. Lebensmonat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

            für einen Ganztagsplatz (Betreuungszeit bis 10 Std.)           235,00 €
            für einen Teilzeitplatz     (Betreuungszeit bis   6 Std.)           141,00 €
            für einen Halbtagsplatz  (Betreuungszeit bis   4 Std.)             94,00 €

Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule

            für einen Ganztagsplatz (Betreuungszeit bis 10 Std.)           135,00 €
            für einen Teilzeitplatz     (Betreuungszeit bis   6 Std.)            81,00 €   
            für einen Halbtagsplatz  (Betreuungszeit bis   4 Std.)            54,00 €

Kinder ab dem Eintritt in die Schule bis zum Ende der Grundschule

            für einen Ganztagsplatz   (Betreuungszeit bis 4,5 Std.)        79,00 €
            für einen Teilzeitplatz       (Betreuungszeit bis 3,0 Std.)        47,00 €


§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine kommunale Kindertagesstätte und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Die Gebühr ist bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.
(2) Die Abmeldung eines Kindes aus der Einrichtung hat einen Monat vor Ausscheiden zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so muss die Gebühr bis zum 15. des darauffolgenden Monats entrichtet werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine vorfristige Kündigung möglich. Über den Antrag entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Bleiben die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung der Gebühr länger als vier Wochen im Rückstand, so wird die Betreuung des Kindes eingestellt.
Für Kinder, die keinen vollen Monat die Einrichtung besuchen, wird der Elternbeitragtag genau berechnet. Hier wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
(4) Für die Zeit ununterbrochener Krankheit oder Kuraufenthalt von mindestens drei Wochen sowie eines ununterbrochenen dreiwöchigen Urlaubs sind jeweils einmal im Kalenderjahr 25 % der Gebühr zu entrichten.
(5) Änderungen des Elternbeitrages durch Änderung des Kindesalters bzw. durch Änderung der Betreuungsform (Ganztags- Teilzeit- Halbtagsbetreuung) sind diese einen Monat vorher beim Träger anzuzeigen. Über Ausnahmen entscheidet der Träger der Einrichtung.


§ 5 Zahlungsverpflichtung

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,

  a) der Elternteil, der das Kind in der Einrichtung angemeldet hat,


  b) der andere Elternteil, wenn er neben dem angemeldeten Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist oder aus einem anderen Grund mit verpflichtet wurde.

  c) wer sonst das Kind angemeldet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die der Gebührensatzung der Gemeinde Satow für die Inanspruchnahme von kommunalen Kinderbetreuungsleistungen (Kita-Gebührensatzung) für die Kindertagesstätten Radegast und Satow vom 01.04.2012 außer Kraft.

Satow, den 03.07.2015


siegel-unterschrift



Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 5 KV M-V nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Beziehung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

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