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Satzung der Gemeinde Satow über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) vom 18.2.1994 (GVOBl. M-V S.249) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205) geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S.91) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 1. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) i. V. mit dem Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V, S. 637) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom 27.04.2006 folgende Satzung erlassen.

§1 Gegenstand der Abgabe

Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen u.ä. Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiteten, erhebt die Gemeinde Satow eine Abgabe.
Als Einleitung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgte Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund.
Die Einleitung aus Kleinkläranlagen ist abgabenfrei, wenn die Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Schlammbeseitigung nach den wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.

§2 Abgabenmaßstab und Abgabensatz

Die Abwasserabgabe wird nach der Zahl der am 30.06. des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnung behördlich gemeldeten Einwohner berechnet.
Der Abgabesatz beträgt je Einwohner und Jahr 19,68 EUR.
Er setzt sich zusammen aus 0,5 Schadeinheiten (1 Schadeinheit = 35,79 EUR) plus 10 % Verwaltungskosten.

§3 Veranlagungszeitraum, Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühesten jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.
Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

§4 Abgabenpflichtiger

Abgabenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Abgabenpflichtige sind Gemeinschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabenpflichtig.
Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Kalenderjahres an, das auf die Rechtsänderung folgt, abgabenpflichtig.

§5 Heranziehung und Fälligkeit

Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid der Gemeinde Satow über andere Abgaben verbunden werden kann.
Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§6 Pflichten des Abgabepflichtigen

Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

§7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen § 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 1. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) angesehen.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

§8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft.
Mit gleichem Datum tritt die "Satzung der Gemeinden Satow über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter" vom 07.05.2004 außer Kraft.

Satow, 04.05.2006 (Ort und Datum der Ausfertigung)

gez. Elfie Krüger

- Die Bürgermeisterin -