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Marktordnung für den Satower Wochenmarkt

I. Veranstalter
Die Gemeinde Satow ist Veranstalter eines Wochenmarktes. Zuständig für die Durchführung des Wochenmarktes ist das Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung Satow als Marktverwaltung.

II. Marktplatz, Markttage, Öffnungszeiten
1. Marktstandort ist gegenüber der Gemeindeverwaltung Satow, Seestraße, auf den Parkflächen.
2. Der Wochenmarkt findet einmal wöchentlich statt und kann bei Bedarf auf einen weiteren Wochentag erweitert werden.
3. Der Wochenmarkt wird ganzjährig von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr betrieben.
4. Fällt ein Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, findet der Markt nicht statt. (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – FTG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2002) ist zu beachten.
5. Jeder Markthändler verpflichtet sich, seine(n) Stand, Platz, Räumlichkeiten von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet zu halten. Vor 07.30 Uhr sind der Aufbau und das Parken nicht gestattet.
6. Soweit in dringenden Fällen vorübergehend eine Änderung von Marktplatz, Markttag oder Öffnungszeiten erforderlich ist, erfolgt eine ortsübliche Bekanntmachung.

III. Teilnahme
1. Jedermann ist berechtigt, im Rahmen der für alle Marktteilnehmer geltenden Bestimmungen am Markt als Anbieter, Käufer oder Besucher teilzunehmen.
2. Der Marktverantwortliche kann aus sachlichen Gründen einzelne Anbieter, Käufer oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Teilnehmer gegen diese Marktordnung verstößt oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
3. Der Marktverantwortliche kann außerdem einzelne Anbieter von der Teilnahme ausschließen, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht oder die angebotene Warengattung bereits ausreichend geführt wird.

IV. Zuweisung von Standplätzen
1. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt durch den Marktverantwortlichen.
2. Auf dem Markt dürfen waren nur von einem zugewiesenen Standplatz angeboten werden. Die Zuweisung erfolgt durch das Ordnungsamt. 3Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Die Zuweisung ist nicht übertragbar und jederzeit widerruflich.
3. Voraussetzung für eine Zuweisung an auswärtige Gewerbetreibende ist die Vorlage einer auf den Händler ausgestellte Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 1 Ziffer 1 der Gewerbeordnung bzw. bei Imbissversorgern die Erlaubnis gemäß § 2 Gaststättengesetz.

V. Zugelassene Waren und Leistungen
Auf dem Wochenmarkt dürfen die im § 67 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung i.V.m. der Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte in Mecklenburg-Vorpommern vom 24. September 1992 festgelegten Gegenstände feilgeboten werden.

VI. Verkaufseinrichtungen
1. Als Verkaufseinrichtungen auf dem Wochenmarkt sind nur Verkaufswagen, -anhänger und- stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge (z. B. PKW, LKW und Zugmaschinen) dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden.
2. Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3m sein. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Der Marktverantwortliche ist berechtigt eine Beschränkung der Frontlänge und der Tiefe der Verkaufseinrichtungen zu verlangen oder Höchstmaße für die Standplätze der einzelnen Bereiche festzusetzen, falls dies aus Platzgründen erforderlich ist.
3. Der Abstand der Lebensmittel vom Boden muss beim Aufbewahren oder Feilhalten mindestens 45cm, bei nicht staubdicht verpackten Back- oder Konditorwaren mindestens 80cm betragen.
4. Vordächer an Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur bis zu 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m ab Erdoberfläche haben.
5. Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Eine Befestigung der Verkaufseinrichtungen an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen sind unzulässig.
6. An der offenen Betriebsstätte ist der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, sowie die Anschrift deutlich sicht- und lesbar anzugeben (§ 15 a Gewerbeordnung)
7. Der Preis der angebotenen Ware und Leistung ist durch gut sichtbare und deutlich lesbare Preisschilder, die der Ware eindeutig zuzuordnen sind, zur Kenntnis zu bringen. Es gelten die Bestimmungen der Preisangabenverordnung in der zur Zeit geltenden Fassung.

VII. Verhalten auf dem Wochenmarkt
1. Jeder Markthändler und Besucher des Wochenmarktes hat mit Betreten des Marktplatzes die Bestimmungen dieser Marktordnung sowie die Anordnungen der Marktaufsicht zu beachten und zu befolgen.
2. Jeder hat sein Verhalten auf dem Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass kein anderer gefährdet, behindert, belästigt oder geschädigt wird.
3. Es ist unzulässig:
a) Ware außerhalb des zugewiesenen Standplatzes anzubieten
b) Ware im Umhergehen anzubieten
c) Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen
d) Propaganda jeglicher Art zu betreiben
e) auf dem Wochenmarkt Lautsprecher- und Verstärkeranlagen zu verwenden
f) Hunde ohne Leine mitzuführen
g) sonstige Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Tiere, die nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung zugelassen sind,
h) auf dem Wochenmarkt warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen oder lebende Tiere an Beinen oder Flügeln anzubinden, aufzuhängen, sie daran zu tragen o.ä.

VIII. Sauberhaltung und Reinigung des Marktes
1. Der Markplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf dem Markt gebracht werden.
2. Die Markthändler sind verpflichtet
- Abfälle aller Art von Waren, Verpackungsmaterial usw. in mitzubringenden Behältnissen
- aufzubewahren und beim Verlassen des Marktplatzes mitzunehmen.
- auf dem Marktplatz und in den Ständen kein offenes Licht zu verwenden
- die Verkehrssicherung während der Marktzeit vor ihren Standplätzen zu gewährleisten.

IX. Schutz der Gesundheit und der Umwelt
Die Markthändler haben die einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelrechts und des Gesundheits- und Umweltschutzes zu beachten.

X. Haftung
1. Jeder Markthändler ist verpflichtet eine ausreichende Betriebs-Haftpflichtversicherung abzuschließen und sie auf Verlangen dem Marktverantwortlichen nachzuweisen.
2. Das Betreten der Märkte erfolgt auf eigene Gefahr.
3. Die Gemeinde Satow übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art an Ständen, Waren usw., die im Zusammenhang mit der Durchführung des Wochenmarktes entstehen.
4. Verursacht ein Markthändler oder eine in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehende Person einen Schaden an der Marktplatzfläche bzw. Markteinrichtungen und Gegenstände, so ist dieser verpflichtet den Schaden unverzüglich zu beheben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Gemeinde Satow auf Kosten des Markthändlers den Schaden beheben und sich dafür Dritter bedienen.

XI. Marktentgelt
Für die Benutzung des Wochenmarktes ist ein Entgelt zu zahlen, das am Markttag von der Marktaufsicht kassiert wird.

XII. Verstöße gegen die Marktordnung
1. Der Marktverantwortliche übt auf dem Wochenmarkt das Hausrecht aus. Verstößt ein Marktbesucher gegen die Vorschriften dieser Marktordnung, dann kann ihn der Marktverantwortliche ermahnen. Bei einem erheblichen Verstoß, der den Marktfrieden stört oder bei einem wiederholten Verstoß, kann ihn der Marktverantwortliche vom Wochenmarkt verweisen. Das Gleiche gilt bei Nichtbefolgung einer Anordnung des Marktverantwortlichen.
2. Ist die Verletzung einer Vorschrift von einem Markthändler oder einer in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehenden Person begangen worden, kann von der Gemeinde Satow gegenüber dem Markhändler eine Vertragsstrafe bis zu 500,00 Euro festgesetzt werden. Die Höhe richtet sich nach der Bedeutung des Verstoßes und den wirtschaftlichen Auswirkungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche und gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

XIII. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Marktordnung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchgeführt sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die  Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Marktordnung nicht berührt werden. Gleiches gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Marktordnung eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was diese Marktordnung vorsieht.

Satow, den 07. August 2013

siegel-unterschrift