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Satzung für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Satow
(Sondernutzungssatzung)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung KV M- V (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08.06.2004 GVOBI. M-V 5.205) i.d.g.F., § 22 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWg M-V) vom 13.01.1993 (GVOB1. M-V S. 42), i.d.g.F, der §§ 6 Abs. 5 und 13 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg- Vorpommern (K,AG M-V) vom 12.04.2005 (GVOB1. M-V 2005 S. 146, i.d.g.F., § 8 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FstrG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 28.06.2007, BGBl. 1 S. 1206 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Satow am 26.09.2019 und der Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Sondernutzungssatzung erlassen.

§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Sondernutzungen auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) der Gemeinde Satow und Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen sowie sonstigen öffentlichen Straßen. Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über den Straßen, das Zubehör und die Nebenanlagen (§ 2 Abs.2 StrWg M-V und § 1 Abs. 4 FstrG).

§ 2 - Grundsatz der Erlaubnispflicht

(1) Die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzungen) bedarf; soweit nicht §§ 3 und 4 greifen oder in dieser Satzung anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der Gemeinde Satow.
(2) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung einer Sondernutzung.
(3) Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang der Erlaubnis zulässig. Darüber hinaus darf die Sondernutzung erst nach Vorliegen anderer erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Bestimmungen ausgeführt werden.

§ 3 - Gestattung nach bürgerlichem Recht

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus
1) den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StrWg M-V und § 8 Abs. 10 FstrG) oder
2) eine sonstige öffentliche Straße betrifft (§§ 24 Abs. 2 StrWg M-V).

§ 4 - Entbehrlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis

(1) Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, soweit für die beabsichtigte Nutzung eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist (§ 22 Abs. 7 StrWg M-V).
(2) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf eine Versammlung im Sinne des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz).

§ 5 - Erlaubnisfreie Nutzung

(1) Ohne Sondernutzungserlaubnis dürfen auf Fußwegen und in Fußgängerzonen errichtet oder angebracht werden:
1) bis 30 cm in den Verkehrsraum hineinreichende Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Treppen, Fensterbänke, Kellerlichtschächte, Vordächer, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen,
2) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und Warenautomaten, die nicht mehr als 30 cm in den Fußweg hineinragen,
3) Sonnenschutzdächer ab 2,50 m Höhe,
4) Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen mit Warenauslagen, die vorübergehend mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen. Dem Fußgängerverkehr muss eine Breite von mindestens 75 cm verbleiben. Die Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften (z.B. der Erhaltung- und Gestaltungssatzungen, u.a.) bleiben unberührt.
(2) Erlaubnisfrei sind auch:
1) die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste,
2) Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen, einzeln auf Fußwegen und in Fußgängerzonen auftretende Straßenmusikanten ohne elektroakustische Verstärker) ohne einen längeren zeitigen Verbleib auf dem Standplatz (nicht mehr als 30 Minuten),
3) vorübergehende Betätigungen auf Fußwegen und in Fußgängerzonen, die der Durchführung von parteilichen, gewerkschaftlichen, religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Belangen oder der allgemeinen Meinungsäußerung dienen, soweit hierzu nicht die Errichtung von verkehrsfremden Anlagen notwendig ist.
(3) Erlaubnisfrei sind weiterhin:
1) die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut auf Fußwegen und Parkstreifen am Tage der An- bzw. Abfuhr, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet werden,
2) das Aufstellen von Hausmüll- und Reststoffbehältern, die am Tage der Abfuhr bereitgestellt werden. Nach der Entleerung sind die Behälter umgehend aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen,
3) die Lagerung von Sperrmüll zur Abholung am Vortag ab 17.00 Uhr,
4) das Anbringen von Papierkörben und Aufstellen von Fahrradständern ohne Werbeflächen.
(4) Ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zu besorgen, dass eine erlaubnisfreie Sondernutzung Belange des Straßenbaus, Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitige straßenbezogene Belange beeinträchtigt, kann die Sondernutzung eingeschränkt oder untersagt werden.

§ 6 - Antrag auf Sondernutzungserlaubnis

(1) Die Sondernutzungserlaubnis kann auf Antrag erteilt werden. Dieser ist schriftlich, mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung, bei der Gemeinde Satow zu stellen.
(2) Der Antrag muss mindestens die Angaben über

1. den Namen und die Anschrift des Erlaubnisnehmers,
2. den Ort,
3. Art und Umfang,
4. Dauer der Sondernutzung sowie
5. Angaben über die Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Sondernutzung entstehenden Schäden und Verunreinigungen enthalten.

(3) Die Gemeinde kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(4) Ist mit der beantragten Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag darüber hinaus Angaben über:
1. Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und
2. Schutz der Straße bzw. zur Umgestaltung derselben enthalten.

§ 7 - Erlaubnisversagung

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer straßenbezogener Belange der Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,
2. die Sondernutzung an anderer geeigneter Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann,
3. die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird,
4. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können und
5. wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen wird.
(3) Verstößt die beabsichtigte Sondernutzung gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, so kann die Erlaubnis ebenfalls versagt werden.

§ 8 - Sondernutzungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit, längstens für das Kalenderjahr oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitiger straßenbezogener Belange erforderlich ist.
(2) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.
(3) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde: Weder eine Überlassung an Dritte, noch die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist ohne Zustimmung durch die Gemeinde Satow gestattet.
(4) Die Sondernutzungserlaubnis umfasst nicht andere erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen (§ 22 Abs. 3 StrWg Mecklenburg- Vorpommern).

§ 9 - Pflichten des Erlaubnisnehmers

(1) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, den anerkannten Regeln der Technik sowie der Verkehrssicherheit genügen.
(2) Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat einen ungehinderten Zugang zu allen in der Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu gewährleisten. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Schächte sind freizuhalten.
(4) Verunreinigungen, die durch Sondernutzung entstehen, sind unbeschadet des § 22 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg- Vorpommern vom Erlaubnisnehmer unverzüglich zu beseitigen. Erfüllt dieser seine Verpflichtung nicht, kann die Gemeinde Satow die Verunreinigung ohne vorherige Aufforderung auf Kosten des Pflichtigen beseitigen.
(5) Der Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung entstehen.

§ 10 - Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

(1) Erlischt die Erlaubnis, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihm erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.
(2) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch.

§ 11 - Haftung und Sicherheiten

(1) Die Gemeinde Satow kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos, vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis, den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrecht zu erhalten. Die Gemeinde kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Die Gemeinde zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten hat der Erlaubnisnehmer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet der Gemeinde Satow für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Vor Ersatzansprüchen Dritter hat der Erlaubnisnehmer die Gemeinde Satow freizustellen.
(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände, Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen. Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Verwaltung gefertigt. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewährleistungspflicht von 5 Jahren.

§ 12 - Sondernutzungsgebühren

Für die erlaubnispflichtige Sondernutzung werden Sondernutzungsgebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Satow erhoben. Die in der Anlage 1 beigefügte Gebührentabelle ist Bestandteil dieser Satzung.

(1) Gebührenschuldner sind:
1. der Antragsteller,
2. der Erlaubnisnehmer und sein Rechtsnachfolger,
3. derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Namen ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Straße grundsätzlich mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung, bei unbefugter Nutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(4) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(5) Die Höhe der Gebühren errechnet sich aus der Anlage 1 dieser Satzung (Gebührentabelle).
(6) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten auf volle Beiträge aufgerundet.
(7) Bei Beantragung der Sondernutzung unter einem Monat wird eine Tagesgebühr berechnet. Sie beträgt 1/30 der Monatsgebühr.
(8) Wird die Sondernutzung vor Ablauf aufgegeben, nicht in Anspruch genommen oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung.
(9) Widerruft die Gemeinde die Erlaubnis aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten hat, werden ihm auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet.
(10) Gebühren werden nicht erhoben für
1. die gemäß § 5 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Satow erlaubnisfreien Sondernutzungen,
2. Sondernutzung zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
3. Sondernutzungen für politische, gewerkschaftliche, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke oder solche, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen,
4. Kinderspielgeräte ohne Geldeinwurf, Papierkörbe, Fahrradständer ohne Werbung und Dekorationsgegenstände zur Verschönerung des Straßenbildes,
5. die Sondernutzung durch das Aufstellen der Sammelstationen für Abfälle zur Verwertung
6. Im Übrigen kann eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Bereits festgesetzte Gebühren können nach den bestehenden besonderen Vorschriften teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 13 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern und des § 5 Abs., 3 Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommern handelt, wer entweder vorsätzlich oder fahrlässig
1) entgegen des § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt,
2) entgegen der im § 5 Abs. 3 b festgelegten Zeit Müll- und Reststoffbehälter aufstellt,
3) einer der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflagen und Bedingungen nicht nachkommt,
4) entgegen § 9 Abs. 1 bis 3 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält,
5) entgegen § 9 Abs. 4 Verunreinigungen nicht beseitigt,
6) entgegen § 10 Abs.1 erstellte Einrichtungen und verwendete Gegenstände nicht unverzüglich entfernt und den früheren Zustand wiederherstellt oder Abfälle und Wertstoffe nicht ordnungsgemäß entsorgt oder die beanspruchten Flächen nicht  reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Für das Verfahren und Festsetzung der Geldbuße findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987, in seiner jeweils gültigen Fassung, Anwendung.

§14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Satow, den 26. September 2019

Matthias Drese
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige., Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Satow, den 26. September 2019

Matthias Drese
Bürgermeister