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Satzung zur Aufhebung und Neuerlass der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Satow

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg - Vorpommern
(KV-MV) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg - Vorpommern (StrWG-MV) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Satow vom 28. Juni 2013 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1


Die Satzung der Gemeinde Satow über die Straßenreinigung in der Gemeinde Satow vom 30. November 2006 wird aufgehoben.

Artikel 2


Die Gemeinde Satow erlässt folgende Satzung über die Straßenreinigung.

§ 1 Reinigungspflicht
(1) Die in den geschlossenen Ortslagen gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslagen gelegenen Straßen oder Straßenteile werden in die Reinigungspflicht einbezogen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.

(2) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz M-V oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

(3) Zu den öffentlichen Straßen gehören:

  1. der Straßenkörper, insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Sommerwege, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Straßengräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr sowie die Gehwege und Radwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen,
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
  3. das Zubehör, das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und - anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Lagerplätze, sofern sie an den übrigen Straßenkörper grenzen und die Bepflanzung.

§ 2 Inhalt der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht beinhaltet die Pflicht zur Säuberung (Entfernung von Fremdkörpern, dass heißt, der nicht zu den zu reinigenden Flächen gehörenden Gegenständen) und die Durchführung des Winterdienstes (Schnee- und Glättebeseitigung). Die Pflicht zur Reinigung beinhaltet auch die Pflege der in § 1 Absatz 3 Punkt 1 und 3 benannten Flächen und Teile des Straßenkörpers.

§ 3 Reinigungspflichtiger
Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Satow. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 4 und 5 übertragen wird.

§ 4 Übertragung der Pflicht zur Säuberung
(1) Die Pflicht zur Säuberung der Straße wird in Bezug auf folgende Straßenteile auf die Eigentümer eines anliegenden Grundstücks übertragen:

  1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Treppen- und Verbindungswege (fußläufige Zuwegungen zwischen zwei öffentlichen Straßen) sowie der markierte Teil eines Gehwegs der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf;
  2. Radwege;
  3. Baumscheiben, Pflanzinseln, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind und sonstige Teile des Straßenkörpers, sofern die genannten Teile zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegen sind;
  4. Fahrbahnrinnen und Bordsteine;
  5. die Hälfte der Straße in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen. Verkehrsberuhigte Bereiche sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders als solche gekennzeichnet sind.

(2) Anstelle der Eigentümer trifft die Reinigungspflicht die sonstigen dinglich zur Grundstücksnutzung Berechtigten, namentlich den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher oder den dinglichen Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

(3) Mehrere Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Reinigungspflicht.

(4) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage seine Pflicht zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(5) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann die Reinigungspflicht durch einen Dritten - durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Satow, mit deren Zustimmung - an seiner Stelle übernommen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten nicht besteht oder nicht nachgewiesen wird. Sie ist ferner zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Dritte nicht im Stande ist, die Reinigungspflicht zu erfüllen. Die Zustimmung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs und unter der auflösenden Bedingung des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für den Dritten zu erteilen.

(6) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

§ 5 Art und Umfang der Säuberungspflicht
(1) Die Säuberung der Straßenteile hat entsprechend dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erfolgen. Sie hat jedoch mindestens alle zwei Wochen zu erfolgen.

(2) Die Reinigungspflicht umfasst unter anderem die Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Pflanzen sind zu entfernen, wenn dadurch der Verkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbelege schädigen. Kehricht, Laub, Grünschnitt und sonstige Abfälle dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden.
Sie sind unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, zu entfernen und durch den Reinigungspflichtigen zu entsorgen.

(3) Bei der Reinigung ist belästigende Staubentwicklung zu vermeiden. Zur Beseitigung wild wachsender Pflanzen dürfen keine Herbizide oder andere chemischen Mittel eingesetzt werden.

(4) Die Säuberungspflicht umfasst auch die Pflege der unter § 4 Abs. 1 benannten Teile des Straßenkörpers.

§ 6 Übertragung des Winterdienstes
(1) Der Winterdienst für folgende Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

  1. Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege, Treppen- und Verbindungswege sowie der markierte Teil eines Gehwegs der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
  2. ein Streifen von 1,50 m Breite in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen entlang der anliegenden Grundstücksgrenze;

(2) Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 bis 6 entsprechend.

§ 7 Art und Umfang des Winterdienstes
(1) Die unter § 6 Abs. 1 benannten Flächen sind von Schnee und Eis freizuhalten. Bei Glätte besteht eine Streupflicht. Dies gilt auch an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Geh- bzw. Radweg aus beseitigt werden können. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und im Bereich abgesenkter Bordsteine ist die
Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, sodass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.

(2) Zum Streuen dürfen nur abstumpfende Mittel verwendet werden. Streusand darf nur einen Anteil von fünf Prozent Salz zur Aufrechterhaltung der Streufähigkeit beigemengt werden. Der Einsatz von Streusalz und anderer auftauender Mitteln ist untersagt.

(3) Schnee ist werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zu beseitigen, es sei denn, eine Beseitigung wäre wegen der Wetterlage zwecklos. Dann hat die Beseitigung unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu erfolgen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis spätestens 7.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Geh- und Radwegen ist die Oberfläche des Belags bei der Beseitigung zu schonen. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verschieben sich die Zeiten auf 9.00 bis 20.00 Uhr bzw. 20.00 – 9.00 Uhr.

(4) Glätte ist in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(5) Schnee und Eis von Gehwegen sind vorrangig auf zwischen dem Grundstück des Reinigungspflichtigen und dem Gehweg befindlichen Nebenanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 zu lagern. Sollte dies nicht möglich sein, hat eine Lagerung auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges, wo dies ebenfalls nicht möglich ist, am Fahrbahnrand zu erfolgen. Die Bereiche von Gehwegen, die durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden dürfen, der Bereich abgesenkter Bordsteine und der Bereich von Haltestellen nach Absatz 1 sind stets von Schnee und Eis freizuhalten.
Hinsichtlich der übrigen in § 6 Abs. 1 benannten Flächen sind Schnee und Eis auf dem, an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil der zu reinigenden Fläche zu lagern. Sollte eine Lagerung im vorgenannten Umfang im Einzelfall aufgrund der örtlichen Verhältnisse, namentlich, weil dadurch die Zufahrt oder der Zugang zum anliegenden Grundstück erheblich erschwert würde, nicht zumutbar sein, so hat die Lagerung vorrangig auf Nebenanlagen, ausnahmsweise am Fahrbahnrand zu erfolgen. Es ist stets darauf zu achten, dass der fließende Verkehr nicht gefährdet wird; insbesondere ist sicherzustellen, dass im Bereich von Treppen eine Nutzung des Handlaufs durch die Räumung nicht beeinträchtigt wird.

(6) Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Zugänge zu den Anschlüssen für Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

§ 8 Grundstücksbegriff
(1) Es gilt der bürgerlich - rechtliche Grundstücksbegriff.

(2) Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasteramtliche Grundstücksbegriff maßgebend.

(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an der zu reinigenden Straße liegen, auch wenn nur eine fußläufige Zuwegung genommen werden darf. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte, unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.

§ 9 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach diesem Paragraphen Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht. Dies gilt auch für die Beseitigung von Hundekot.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in § 4 dieser Satzung genannten Straßenflächen nicht entsprechend § 5 und § 6 dieser Satzung im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, handelt nach § 61 Abs.1 Ziffer 7 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg - Vorpommern ordnungswidrig.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs.2 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg - Vorpommern mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Mark1 geahndet werden.

1 Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt. Umrechnung 1 Euro = 1,95583 DM.

Artikel 2
Inkrafttreten


Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Satow vom 30.11.2006 tritt zum 01.08.2013 außer Kraft. Zeitgleich tritt die neubeschlossene Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Satow in Kraft.

Satow, den 07. August 2013

siegel-unterschrift