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Satzung der Gemeinde Satow über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsautomaten

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) vom 13.1.1998 (GVOB/M-V S.29), zuletzt geändert durch 4.ÄndrG KV-MV vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S.360) und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) zuletzt geändert am 22.11.2001 (GVOBl. M-V S. 438) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom 29. 01. 2004 folgende Satzung erlassen.
Die Satzung wurde durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Bad Doberan am 11. 02. 2004 unter Aktenzeichen LR 30 20 2 0 15 11 03/- 0 86 genehmigt.

§ 1 Steuergegenstand

Die Gemeinde erhebt eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Automaten) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - Spiel V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl I S. 2245) - zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung vom 20. 12. 1993 (BGBl . I S. 2245) -, gültig im Beitrittsgebiet lt. Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl II. S. 889) Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 - und darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen Aufstellungsorten, soweit die Benutzung des Gerätes die Zahlung eines Entgeltes erfordert.

§ 2 Steuerbefreiungen

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spiel- oder Geschicklichkeitsautomaten

  1. ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen
  2. oder ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.

(2) Steuerfrei ist das Halten von Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

§ 3 Entstehen der Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsautomaten zur Benutzung gegen Entgelt; bei bereits aufgestellten Geräten entsteht die Steuerschuld mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Steuerschuldner und Haftung

(1 )Steuerschuldner ist der Halter des Spiel- oder GeschicklichkeitsgeräteS. Halter ist derjenige, zu dessen finanziellen Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.
(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige nach § 7 oder § 9 Verpflichtete.

§ 5 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist die Zahl der Geräte. Hat ein Gerät mehrere Spiel- oder Geschicklichkeitseinrichtungen, die unabhängig voneinander oder zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät.

§ 6 Höhe der Steuer

Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät

(1) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

  1. bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 75,00 EUR
  2. bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 20,00 EUR

(2) an anderen Aufstellungsorten

  1. bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 25,00 EUR
  2. bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 10,00 EUR

(3) bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 250,00 EUR

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.

§ 7 Anzeigepflicht

Sowohl der Halter als auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes genutzten Räumlichkeiten hat die Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Spiel- und Geschicklichkeitsgerätes innerhalb einer Woche der Gemeinde Satow schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige gilt für die gesamte Betriebszeit dieses Gerätes und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen GeräteS. Wird die Entfernung des Gerätes verspätet angezeigt, so gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Einganges der Anzeige bei der Gemeinde Satow. In der Anzeige sind der Aufstellungsort, Anzahl und Art der steuerpflichtigen Geräte gemäß §§ 5 und 6, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. die Entfernung des Gerätes und Name und Anschrift des Halters anzugeben.

§ 8 Steueranmeldung und Fälligkeit der Steuer

(1) Der Halter hat bis zum 20. Tag jeden Kalendermonats bei der Gemeinde Satow über alle steuerpflichtigen Geräte eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist bis zu diesem Tage an die Gemeinde Satow zu entrichten. Die Steueranmeldung ist vom Halter eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Eine Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid der Gemeinde Satow erfolgt nur, wenn die Gemeinde Satow einen anderen Steuerbetrag als den vom Halter errechneten festsetzen will oder der Halter seiner Pflicht zur Steueranmeldung oder Steuernachmeldung nicht nachkommt. Differenzbeträge sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheids auszugleichen.

§ 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung wird auf die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung, insbesondere §§ 90, 93 und 99 verwiesen.

§ 10 Übergangsvorschrift

Bei Inkrafttreten dieser Satzung zur Benutzung gegen Entgelt aufgestellte Spiel- oder Geschicklichkeitsautomaten sind innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung der Amtsverwaltung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen gilt § 7 entsprechend.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach §§ 16 und 17 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Anzeigepflicht nach § 7 oder § 10 oder der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 8 zuwiderhandelt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft.
Mit gleichem Datum treten die Vergnügungssteuersatzungen der ehemaligen amtsangehörigen Gemeinden Bölkow, Hanstorf, Heiligenhagen, Radegast, Reinshagen und Satow vom 01.01.2002 außer Kraft

Satow, 10.03.2004

gez. Elfie Krüger

- Die Bürgermeisterin -