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WBV Satzung Hellbach

 

S A T Z U N G
der Gemeinde Satow
über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Verbandsbeiträgen des Wasser - und Bodenverbandes „Hellbach-Conventer Niederung“ Bad Doberan


Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) in der aktuell gültigen Fassung, des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4.August 1992 (GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBI. M-V S. 448) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalgesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBI. M-V S. 522, 916), geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBI. M-V S. 438), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom 27.01.2022 folgende Satzung erlassen.

§ 1
Allgemeines

(1) Die Gemeinde Satow ist Mitglied des Gewässerunterhaltsverbandes des Wasser- und Bodenverbandes „Hellbach-Conventer Niederung“ Bad Doberan, der entsprechenden § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GOVBI. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.November 2001 (GVOBI. M-V S. 438), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 12. November 1996 (BGBI. I S 1696), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBI. I S. 2331), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.

(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.

(3) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGB1. IS. 405) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2
Gebührengegenstand

(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Gemeinde bevorteilt.

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Abs. 3 und 4 nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke.

(2) Soweit eine katasteramtliche Feststellung der Grundstücksgröße nicht vorliegt, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Die folgenden Nutzungsarten sind Grundlage der Berechnung:
100/200 Gebäude- und Freiflächen
300 Betriebsflächen
400 Erholungsflächen
500 Verkehrsflächen
600 Landwirtschaftsflächen
700 Waldflächen
800 Wasserflächen
900 Flächen anderer Nutzung.

(4) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je angefangene 0,5 ha:
a) 100/200 Gebäude- und Freiflächen 6,58 EUR
b) 300 Betriebsflächen 7,52 EUR
c) 400 Erholungsflächen 3,76 EUR
d) 500 Verkehrsflächen 7,52 EUR
e) 600 Landwirtschaftsflächen 7,52 EUR
f) 700 Waldflächen 3,76 EUR
g) 800 Wasserflächen 3,76 EUR
h) 900 Flächen anderer Nutzung 6,58 EUR

(5) Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn bei Bauland (Baugrundstücken) Teile nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenland).

§ 4
Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 01.07. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 3 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben, oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

(3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der Gemeinde über von den Gebührenpflichtigen zu leistende grundstücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4 Abs. 2 oder des § 4 Abs. 3 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2016 außer Kraft.


Satow, 28.01.2022
siegel-unterschrift