Fischereischein zeitlich begrenzt in MV (Touristenfischereischein)
Zuständige Stelle: Gewerbeamt
Der zeitlich befristete Fischereischein wird dem Antragsteller für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen erteilt und kann bei Vorlage des Dokumentes der Erstausstellung im Kalenderjahr (auch mehrfach) verlängert werden. Antragsteller können Bürger anderer Staaten, Bundesländer und auch Bürger aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern sein.
Der befristete Fischereischein wird als Touristenfischereischein ausschließlich von den örtlichen Ordnungsbehörden und deren angeschlossene Stellen erteilt. Die örtlichen Ordnungsbehörden können weitere Ausgabestellen (Tourismusbüros, Kurverwaltungen, usw.) in die Ausgabe der Dokumente einbezogen haben.
Ansprechpartner
Das benötigen Sie
- schriftlicher Antrag auf Erteilung des Touristenfischereischeins
- Erklärung über Verstöße gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften
- Personalausweis
Gebühren
- Erstausstellung: 24,00€
- pro Verlängerung im Kalenderjahr: 13,00€
Hinweis
Neben dem Erwerb eines Fischereischeines muss jeder Angler auch eine Angelerlaubnis für das jeweilig zu beangelnde Gewässer besitzen (§ 6 LFischG). Die Ausübung des Fischfangs ohne diese privatrechtliche Befugnis ist Fischwilderei, welche als Straftat nach § 293 Strafgesetzbuch verfolgt werden kann.
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine freien Angelgewässer!
Für die Binnengewässer wird die Angelerlaubnis/ Angelkarte in der Regel durch den Eigentümer oder Pächter des Gewässers, z.B. Einzelfischer, Fischereiunternehmen, Landesangelverband (LAV), Deutscher Anglerverband (DAV), örtlicher Angelverein oder Kommune ausgestellt. Die Angelgewässer sind nicht unbedingt durch eine Beschilderung gekennzeichnet, da dies nicht fischereigesetzlich geregelt ist. Jeder Angler muss sich deshalb selbst zu den Eigentums- oder Pachtverhältnissen erkundigen.